Wenn ein Radweg oder ein getrennter oder gemeinsamer Rad und Fußweg vorhanden ist, muss dieser von Radfahrer:innen genutzt werden.
Die Benutzungspflicht entfällt, wenn der Radweg nicht nutzbar ist (Hindernisse, Schnee, Blätter, …).
Dann darf rechts auf der Fahrbahn gefahren werden.
Die Benutzung von Radwegen in Gegenrichtung ist nur zulässig, wenn dies durch entsprechende
Schilder in Gegenfahrtrichtung ausdrücklich erlaubt wird.